BGH - Urteil vom 23.02.1972
VIII ZR 91/70
Normen:
BGB § 541a § 242 ;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Kaiserslautern,

BGH - Urteil vom 23.02.1972 (VIII ZR 91/70) - DRsp Nr. 2006/9022

BGH, Urteil vom 23.02.1972 - Aktenzeichen VIII ZR 91/70

DRsp Nr. 2006/9022

»1. Zum Begriff der Verbesserung in § 541 a Abs. 2 BGB 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter Baumassnahmen des Vermieters dulden muss, die weder der Erhaltung noch der Verbesserung der Mieträume oder des Gebäudes dienen (§ 541 a BGB).«

Normenkette:

BGB § 541a § 242 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks B. W., M.-Straße 39, auf dem sich ein zweigeschossiges Haus nebst eingeschossigem. Seitenflügel befindet. Das Gebäude ist verpachtet und dient als Gastwirtschaft. Die derzeitige Pächterin, die Firma W. G. vor M. trat durch Vereinbarung vom 28. Februar 1961 in den Pachtvertrag ein, den die Beklagten 1959 mit Veronika und Erika H., sowie Erich Z. geschlossen hatten. Er lautet in Nr. 2 auszugsweise:

"Den Pächtern wird das Recht zugestanden, das nicht bebaute Gelände des Grundstücks vor und hinter dem Gebäude zu benutzen, solange nicht von den Verpächtern dort Baumaßnahmen durchgeführt werden.

Der Beginn derartiger Maßnahmen ist den Pächtern rechtzeitig, spätestens einen Monat vorher, schriftlich mitzuteilen. Bei Durchführung von Baumaßnahmen und dadurch entfallender Benutzung des Geländes tritt eine Minderung des Pachtzinses nicht ein".

Der Pachtzins beträgt 1.200 DM monatlich. Der Pächterin war nach Nr. 5 der Vereinbarung vom 28. Februar 1961 die Unterverpachtung gestattet. Weiter heißt es dort: