BGH - Urteil vom 26.06.1974
VIII ZR 43/73
Normen:
BGB § 242 § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

BGH - Urteil vom 26.06.1974 (VIII ZR 43/73) - DRsp Nr. 2006/9019

BGH, Urteil vom 26.06.1974 - Aktenzeichen VIII ZR 43/73

DRsp Nr. 2006/9019

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eine Beseitigung der vom Mieter eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 242 § 535 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses S.-Straße 61 in M. Im Erdgeschoss befinden sich 2 Läden. Mieterin des einen ist die Buchhandlung Sch. (östliche Seite), Mieterin des anderen, eines Fotoladengeschäfts, die beklagte zu 1) GmbH & Co. KG (westliche Seite). Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1).

In dem bis Ende 1984 laufenden Mietvertrage vom 08. Februar 1955 heißt es in

§ 5:

"Falls der Mieter die Fassade des von ihm gemieteten Ladenlokals ändern möchte, kann dies geschehen im Einvernehmen mit dem Mieter des Ladenlokals in der östlichen Hälfte des Hauses sowie im Einvernehmen mit dem Vermieter."