BGH - Urteil vom 27.03.1972
VIII ZR 177/70
Normen:
BGB § 537 § 538 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 27.03.1972 (VIII ZR 177/70) - DRsp Nr. 2006/9009

BGH, Urteil vom 27.03.1972 - Aktenzeichen VIII ZR 177/70

DRsp Nr. 2006/9009

»Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Niet- oder Pachträume, aber im selben Gebäude vorhandene Gefahrenquelle, die sich während der Pachtzeit auf diese Räume auswirkt, stellt einen Mangel der Niet- oder Pachtsache dar. Das gilt auch dann, wenn die Gefahr bei Vertragsabschluss noch nicht hervorgetreten und auch nicht erkennbar war.«

Normenkette:

BGB § 537 § 538 ;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Pachtvertrag pachtete die Klägerin vom dem im Jahre 1967 verstorbenen Vater des Beklagten, den dieser beerbt hat, die Gastwirtschaft Gutsschänke H. nebst dazugehöriger Wohnung für die Zeit vom 01. Juli 1961 bis 3o. Juni 1971e Die Gastwirtschaft und Wohnung befanden sich in einem Gebäude, dessen Seitenflügel Stallungen enthielt, die nicht mitverpachtet waren.

In den frühen Morgenstunden des 21. März 1968 wurde das Gebäude durch einen Brand, der in der sogenannten Giftkammer der Stallungen ausgebrochen war, schwer beschädigt. Auch die Pachträume wurden von dem Brand betroffen, so dass die Klägerin den Wirtschaftsbetrieb einstellte. Die Aufrechterhaltung eines Notdienstes in unversehrt gebliebenen Räumen lehnte sie ab. Der Beklagte ließ in der Folgezeit die Gutsschänke in veränderter Form wieder aufbauen und Hotelzimmer einrichten. Er verpachtete sodann den Betrieb an einen anderen Pächter, der eine erheblich höhere Pacht zahlt.