Durch schriftlichen Pachtvertrag pachtete die Klägerin vom dem im Jahre 1967 verstorbenen Vater des Beklagten, den dieser beerbt hat, die Gastwirtschaft Gutsschänke H. nebst dazugehöriger Wohnung für die Zeit vom 01. Juli 1961 bis 3o. Juni 1971e Die Gastwirtschaft und Wohnung befanden sich in einem Gebäude, dessen Seitenflügel Stallungen enthielt, die nicht mitverpachtet waren.
In den frühen Morgenstunden des 21. März 1968 wurde das Gebäude durch einen Brand, der in der sogenannten Giftkammer der Stallungen ausgebrochen war, schwer beschädigt. Auch die Pachträume wurden von dem Brand betroffen, so dass die Klägerin den Wirtschaftsbetrieb einstellte. Die Aufrechterhaltung eines Notdienstes in unversehrt gebliebenen Räumen lehnte sie ab. Der Beklagte ließ in der Folgezeit die Gutsschänke in veränderter Form wieder aufbauen und Hotelzimmer einrichten. Er verpachtete sodann den Betrieb an einen anderen Pächter, der eine erheblich höhere Pacht zahlt.
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