BGH - Urteil vom 28.04.1965
VIII ZR 132/63
Normen:
BGB § 539 ; 1. BundesmietenG § 12 § 18 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 28.04.1965 (VIII ZR 132/63) - DRsp Nr. 2006/9029

BGH, Urteil vom 28.04.1965 - Aktenzeichen VIII ZR 132/63

DRsp Nr. 2006/9029

»Zum Wiederaufleben des Rügerechts der Mieter trotz eines gemäß § 539 BGB eingetretenen Rügeverlustes im Falle von Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum auf Grund des Ersten Bundesmietengesetzes (Ergänzung zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 214/59 -, LM 1. BMG § 18 Nr. 9).«

Normenkette:

BGB § 539 ; 1. BundesmietenG § 12 § 18 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnblocks mit insgesamt 108 Wohnungen an der S.-Straße in D. die sie in den Jahren 1952 und 1953 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im sozialen Wohnungsbau errichtete. In den Bewilligungsbescheiden der Stadt D. vom 14. Oktober 1952 und 18. November 1952, durch die der Klägerin Darlehen aus Landesmitteln zum Wiederaufbau gewährt wurden, legte die Stadt D. die mit dem Darlehensantrag gemachten Angaben der Klägerin nebst der von ihr gefertigten Wirtschaftlichkeitsberechnung und die von der Bauaufsicht genehmigten Pläne zugrunde. In Nr. III der Bewilligungsbescheide waren die einzelnen Wohnungen unter Angabe der Gesamtgröße in Quadratmetern und der höchstzulässigen Miete je qm aufgeführt. Die Mieten waren je nach Stockwerk mit 0,85 DM bis 1,-- DM je qm angegeben. Sodann folgte der Satz: