Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnblocks mit insgesamt 108 Wohnungen an der S.-Straße in D. die sie in den Jahren 1952 und 1953 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im sozialen Wohnungsbau errichtete. In den Bewilligungsbescheiden der Stadt D. vom 14. Oktober 1952 und 18. November 1952, durch die der Klägerin Darlehen aus Landesmitteln zum Wiederaufbau gewährt wurden, legte die Stadt D. die mit dem Darlehensantrag gemachten Angaben der Klägerin nebst der von ihr gefertigten Wirtschaftlichkeitsberechnung und die von der Bauaufsicht genehmigten Pläne zugrunde. In Nr. III der Bewilligungsbescheide waren die einzelnen Wohnungen unter Angabe der Gesamtgröße in Quadratmetern und der höchstzulässigen Miete je qm aufgeführt. Die Mieten waren je nach Stockwerk mit 0,85 DM bis 1,-- DM je qm angegeben. Sodann folgte der Satz:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|