BGH - Urteil vom 28.06.1961
VIII ZR 46/60
Normen:
BGB § 571 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Lübeck,

BGH - Urteil vom 28.06.1961 (VIII ZR 46/60) - DRsp Nr. 2006/9049

BGH, Urteil vom 28.06.1961 - Aktenzeichen VIII ZR 46/60

DRsp Nr. 2006/9049

»Vereinbart der Verpächter, der seinen Grundbesitz verkauft hat, vor Eintragung des Erwerbers als Eigentümer mit seinem Pächter die Verkürzung der Pachtzeit eines langfristigen Pachtvertrags, so ist die von ihm dafür zugesagte Vergütung nicht eine ohne weiteres kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehende Verpflichtung aus dem Pachtverhältnis im Sinne von § 571 BGB

Normenkette:

BGB § 571 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines Hofes, den er durch Pachtvertrag vom 07. August 1950 für die Zeit vom 0l. Juli 1950 bis 30. Juni 1971 an die Kläger gegen einen Pachtzins von jährlich 6.000 DM verpachtet hatte. Daneben hatten die Kläger dem Beklagten ein Darlehen von 10.000 DM gewähren müssen, einen Betrag, den sie selbst aus Landesmitteln erhielten und in spätestens zehn Jahren zurückzuzahlen hatten. Nach dieser Rückzahlung sollte sich die Jahrespacht um 1.250 DM erhöhen. Außerdem enthielt der Vertrag (im § 21) folgende Bestimmung: