BGH - Urteil vom 28.10.1981
VIII ZR 302/80
Normen:
BGB § 242 § 535 § 537 ; AGBG § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.11.1980

BGH - Urteil vom 28.10.1981 (VIII ZR 302/80) - DRsp Nr. 2002/9363

BGH, Urteil vom 28.10.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 302/80

DRsp Nr. 2002/9363

"a) Nimmt der Leasinggeber vor Kündigung des Vertrages die Leasingsache zur Sicherstellung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers an sich, ohne dass der Leasingvertrag dies vorsieht, so verliert er für die Zeit der Sicherstellung den Anspruch auf Leasingraten (Ergänzung zu BGH LM BGB § 242 Cd Nr. 210). b) Eine AGB-Regelung, die den Leasinggeber bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers berechtigt, die Leasingsache zurückzunehmen und sofort alle künftigen Leasingraten zu fordern, ist als unangemessen benachteiligende Bestimmung auch dann unwirksam, wenn der Leasingnehmer bei sofortiger Zahlung aller rückständigen und künftigen Raten die Sache wiedererlangen kann (Ergänzung zu BGHZ 71, 196). c) Unwirksam ist auch eine AGB-Regelung in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag, die dem Leasingnehmer bei vereinbarter Kündigung nach 48 Monaten Grundmietzeit eine Abschlusszahlung von 43 % der Beschaffungskosten der Leasingsache sowie deren Rückgabe auferlegt, ohne einen Weiterverkaufserlös anzurechnen und eine Abzinsung der Restzahlung erkennbar zu machen. d) Zur Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers und zur Schadensberechnung bei fristloser Kündigung nach § 554 BGB."

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 537 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand: