BGH - Urteil vom 30.10.1972
VIII ZR 165/71
Normen:
BGB § 539 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 30.10.1972 (VIII ZR 165/71) - DRsp Nr. 2006/9013

BGH, Urteil vom 30.10.1972 - Aktenzeichen VIII ZR 165/71

DRsp Nr. 2006/9013

»a) Ein Mieter, der in Erwartung baldiger Beseitigung vorübergehender Mängel der Mietsache den Mietzins zunächst weiter zahlt, verliert damit nicht ohne weiteres in entsprechender Anwendung des § 539 BGB seine Rechte aus §§ 537, 538 BGB. b) Zahlt ein Mieter trotz Mängeln der Mietsache den Mietzins in der dem Vermieter mitgeteilten Erwartung weiter, seine Zahlungen vom Versicherer des Verursachers der Mängel ersetzt zu bekommen, so liegt keine vorbehaltlose Mietzahlung vor, die in entsprechender Anwendung des § 539 BGB die Rechte aus §§ 537, 538 BGB ausschließt.«

Normenkette:

BGB § 539 ;

Tatbestand:

Der Kläger vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 06. September 1960 an die Beklagte eine Gaststätte in Hamburg auf die Dauer von zehn Jahren. Der monatliche Mietzins betrug einschließlich einer Heizungskostenpauschale und Mehrwertsteuer 3.463,20 DM. Nach § 8 des Vertrages war die Beklagte berechtigt, mit Einverständnis des Klägers den Mietvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Am 30. September 1968 schloss die Beklagte das Lokal, das sie unter dem Namen "I." betrieben hatte, wegen mangelnder Rentabilität. Sie verhandelte mit dem Kläger über die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages.