BGH - Urteil vom 31.01.1991
VII ZR 63/90
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BB 1991, 651
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Aufwendungen 2
BauR 1991, 329
DRsp I(138)607d
NJW-RR 1991, 789
WM 1991, 1346
ZfBR 1991, 104

BGH - Urteil vom 31.01.1991 (VII ZR 63/90) - DRsp Nr. 1992/787

BGH, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen VII ZR 63/90

DRsp Nr. 1992/787

Kriterien für die Ersatzfähigkeit von Nachbesserungsaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit (§ 633 Abs. 3 BGB).

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

Der Beklagte errichtete 1985 in D. eine Tennishalle. Am 10. Juli 1985 beauftragte er die Klägerin, den Unterbau für die Verlegung eines Teppichbodens herzustellen; die abschließende Schicht des Unterbaus sollte aus Asphaltfeinbeton mit einer Ebenheitstoleranz von +/- 4 mm bestehen. Dem Vertrag lagen teils die VOB, teils das BGB zugrunde.

Der Beklagte verweigerte am 18. September 1985 die Abnahme, da der Asphaltfeinbeton an einigen Stellen uneben war. In einem erneut angesetzten Abnahmetermin wurden weitere Unebenheiten festgestellt. Der Beklagte setzte der Klägerin daraufhin Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 27. September 1985; zugleich erklärte er, danach eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und der Klägerin die Kosten in Rechnung zu stellen.

Am 30. September 1985 stellten die Parteien übereinstimmend noch vorhandene sberschreitungen der Ebenheitstoleranz fest. Der Beklagte weigerte sich nunmehr, weitere Nachbesserungsarbeiten der Klägerin zuzulassen. Er beauftragte damit die Firma O., die die vorhandenen Unebenheiten durch Einbau eines Holzschwingbodens zum Preis von 46.797 DM ausglich. Auf diesem Unterbau wurde alsdann der bereits gelieferte Teppichboden verlegt.