Der während des Prozesses verstorbene Kläger Gustav B. (im folgenden weiter als "Kläger" bezeichnet) verkaufte am 03. Juni 1969 sein mit einem Hotel bebautes Grundstück ... in ... an den Beklagten und ließ es an ihn auf. Laut notariellem Kaufvertrag war das Kaufobjekt frei von dinglichen Belastungen und Nutzungsrechten Dritter am 01. Juni zu liefern, mit welchem Tage auch die Lasten und Nutzungen auf den Erwerber übergehen sollten. Mitverkauft wurden das gesamte Inventar und das Recht, das Hotel auf dem Grundstück unter dem Firmennamen "Hotel B." weiterzubetreiben. Der Beklagte verpflichtete sich, für das Grundstück ab 01. Juni 1969 eine monatliche Leibrente von 1.200 DM an den Kläger und nach dessen Tod eine solche von 1.000 DM an die Ehefrau des Klägers zu entrichten. Den Kaufpreis für das Inventar einschließlich des Rechtes zur Fortführung des Firmennamens setzten die Vertragschließenden auf 35.000 DM fest; hiervon sollte ein bestimmter Teilbetrag nicht an den Kläger, sondern an den beurkundenden Notar W. gezahlt werden, der von den Parteien mit der Durchführung des Vertrags beauftragt und insbesondere angewiesen wurde, mit diesem Geld die eingetragenen Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen.
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