BGH - Urteil vom 24.01.2020
V ZR 295/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2020, 784
MietRB 2020, 209
NJW 2020, 2895
NJW-RR 2020, 894
NZG 2020, 1270
NZM 2020, 664
ZMR 2020, 675
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 11108/14
OLG München, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3112/16

Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Übernahme der Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer durch die Wohnungsgemeinschaft; Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen V ZR 295/16

DRsp Nr. 2020/7495

Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Übernahme der Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer durch die Wohnungsgemeinschaft; Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 18. November 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 zurückgewiesen worden ist (Unterlassung von Geruchs- und Lärmimmissionen).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Tatbestand