Die Kläger sind seit 15.04.1976 Mieter einer im 3. Stock gelegenen 5-Zimmerwohnung im Hause des Beklagten. Die Trinkwasserleitungen im Hause selbst bestehen aus Bleirohren, das Reststück in der Wohnung der Kläger ist aus Kupfer.
Die Kläger haben im November 1985 eine Trinkwasserprobe untersuchen lassen, die nach ihrer Behauptung einen Bleigehalt von 139 MikroGr/l aufwies, während der geduldete Granzwert nach der TrinkwasserVO (TVO) nur 40 MikroGr/l beträgt. nachdem die Kläger mit Schreiben vom 06.03.1986 den Beklagten unter Fristsetzung bis 20.03.1986 zum Austausch der vorhandenen Leitungen gegen Leitungen aus nicht toxischem Material erfolglos aufgefordert hatten, verfolgen sie dieses Ziel mit vorliegender Klage weiter.
Der Beklagte hat sowohl die behaupteten Belastungswerte als auch eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch den Genuss des Wassers bestritten.
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