LG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.1988
2/11 S 18/88
Normen:
BGB § 536; BGB § 537 Abs. 1 S. 1; TrinkwasserVO § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1990, 384
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 5008/86

Bleihaltige Trinkwasserleitungen mit Bleibelastung, die die Grenzwerte der TrinkwasserVO nur gelegentlich überschreitet

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.1988 - Aktenzeichen 2/11 S 18/88

DRsp Nr. 2001/12233

Bleihaltige Trinkwasserleitungen mit Bleibelastung, die die Grenzwerte der TrinkwasserVO nur gelegentlich überschreitet

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bleihaltige Wasserrohre durch nicht bleihaltige zu ersetzen, wenn die Grenzwerte der TrinkwasserVO für Bleibelastung nur gelegentlich überschritten werden.

Normenkette:

BGB § 536; BGB § 537 Abs. 1 S. 1; TrinkwasserVO § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit 15.04.1976 Mieter einer im 3. Stock gelegenen 5-Zimmerwohnung im Hause des Beklagten. Die Trinkwasserleitungen im Hause selbst bestehen aus Bleirohren, das Reststück in der Wohnung der Kläger ist aus Kupfer.

Die Kläger haben im November 1985 eine Trinkwasserprobe untersuchen lassen, die nach ihrer Behauptung einen Bleigehalt von 139 MikroGr/l aufwies, während der geduldete Granzwert nach der TrinkwasserVO (TVO) nur 40 MikroGr/l beträgt. nachdem die Kläger mit Schreiben vom 06.03.1986 den Beklagten unter Fristsetzung bis 20.03.1986 zum Austausch der vorhandenen Leitungen gegen Leitungen aus nicht toxischem Material erfolglos aufgefordert hatten, verfolgen sie dieses Ziel mit vorliegender Klage weiter.

Der Beklagte hat sowohl die behaupteten Belastungswerte als auch eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch den Genuss des Wassers bestritten.