BGH - Urteil vom 04.12.2009
V ZR 44/09
Normen:
WEG § 28 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2010, 435
MietRB 2010, 116
NJW 2010, 2127
NZM 2010, 243
ZMR 2010, 300
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 31/08
AG Koblenz, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 133 C 3817/07

Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamtrechnung und Jahreseinzelabrechnung; Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage; Rechtswidrigkeit der Entlastung des Verwaltungsbeirats bei Ansprüchen gegen diesen

BGH, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen V ZR 44/09

DRsp Nr. 2010/3204

Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamtrechnung und Jahreseinzelabrechnung; Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage; Rechtswidrigkeit der Entlastung des Verwaltungsbeirats bei Ansprüchen gegen diesen

a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).