BVerwG vom 14.10.1988
4 C 1.86
Normen:
WEG § 43 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BauR 1989, 75
DRsp I(152)143a-c
DVBl 1989, 356
NVwZ 1989, 250
ZfBR 1989, 41

BVerwG - 14.10.1988 (4 C 1.86) - DRsp Nr. 1992/5242

BVerwG, vom 14.10.1988 - Aktenzeichen 4 C 1.86

DRsp Nr. 1992/5242

a-c. Keine Befugnis eines Sondereigentümers gem. § 42 VerwGO zur Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage, die sich gegen die Art der Nutzung eines anderen Sondereigentums derselben Eigentümergemeinschaft wendet, und zwar (a) gegen die behördliche Nutzungsgestattung (b) oder gegen die Verweigerung baupolizeilichen Einschreitens; (c) aufgrund Vorrangs der verfahrensrechtlichen Regelungen des WohnEigG (hier: § 43 Abs. 1 Nr. 1).

Normenkette:

WEG § 43 Abs.1 Nr.1;

Die Kl., Inhaber einer Eigentumswohnung im ersten Stock einer Wohnanlage, hatten die Aufhebung der einem Miteigentümer für dessen darüberliegende Wohnungen von der Behörde erteilten Nutzungsänderungsgenehmigungen und die Untersagung der gewerblichen Nutzung dieser Wohnungen beantragt.