D. Charakteristika der einstweiligen Verfügung

Autor: Spreng

I. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

16.21

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Der Verfügungsgrund meint den materiellen Anspruch, der Verfügungsgrund den Grund der Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller hat die Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch ergeben und diese glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, §§ 936, 294 ZPO).

16.22

Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz bestehenden Regelungs- oder Sicherungsbedürfnisses lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt. Durch langes Zuwarten wird die Dringlichkeit widerlegt.37)

Dies gilt auch dann, wenn die Dringlichkeitsvermutung auf dem Gesetz beruht (z.B.: § 899 Abs. 2 BGB). Bereits die Erteilung einer Baugenehmigung begründet beispielsweise die Besorgnis, der Wohnungseigentümer werde in das Gemeinschaftseigentum eingreifen.38)