C. Grenzen

Autor: Weber

I. Schwerer Eingriff in den unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaft

2.79

Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern weitestgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen (vgl. auch Rdnr. 1.4  ff. und 2.3).180)

Als Inhalt des Wohnungseigentums kann beispielsweise vereinbart oder durch den Eigentümer bei Begründung des Wohnungseigentums durch Teilung bestimmt werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Überlassung der Wohnung an einen Dritten zur Benutzung der Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf.181) Die durch die Gemeinschaftsordnung getroffene Bestimmung, wonach auch der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist grundsätzlich wirksam.182) Dem teilenden Eigentümer steht es frei, in der Teilungserklärung eine Benutzungsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.183)

2.80