C. Innere Ordnung des Verwaltungsbeirats

Autor: Weber

I. Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer oder Geschäftsordnung durch Verwaltungsbeirat

12.37

Über die innere Ordnung des Verwaltungsbeirats ist gesetzlich wenig geregelt. Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, sind nach §  29 Abs.  1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Wer dies bestimmt, ordnet das Gesetz bewusst nicht an.114)

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss entscheiden; andernfalls erfolgt die Bestimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats.115)

12.38