Autor: Weber |
Über die innere Ordnung des Verwaltungsbeirats ist gesetzlich wenig geregelt. Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Wer dies bestimmt, ordnet das Gesetz bewusst nicht an.114) Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss entscheiden; andernfalls erfolgt die Bestimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats.115)
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