Autor: Güldü |
Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Mangels konkreter rechtlicher Ausgestaltung der Nichtigkeitsgründe ist auf die zwingenden Bestimmungen und Grundsätze des WEG sowie des BGB zurückzugreifen.123) Es gilt ein "numerus clausus" der Nichtigkeitsgründe, der nicht durch Vereinbarung erweitert werden kann124). Deshalb kommt der Rechtsprechung insoweit eine große Bedeutung zu.125) Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit ist dabei die Sachlage zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts.126) Die Nichtigkeitsgründe lassen sich folgenden Fallgruppen zuordnen:127)
Fehlende Beschlusskompetenz |
Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG |
Eingriff in den Kernbereich |
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