C. Weitere Ansprüche des Eigentümers

Autor: Emmert

I.Bauliche Veränderungen im Sondereigentum (§ 13 Abs. 2 WEG)

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Für vom Eigentümer beabsichtigte bauliche Veränderungen im Sondereigentum verweist § 13 Abs. 2 WEG auf § 20 WEG. Maßnahmen, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) hinausgehen, sind als "bauliche Veränderung" einzuordnen. In der Sache handelt es sich um "bauliche Veränderungen des Sondereigentums". Der Gesetzgeber hat von der Verwendung des Begriffs "bauliche Veränderungen" in § 13 Abs. 2 WEG allerdings deshalb Abstand nehmen müssen, weil dieser Begriff nach der Legaldefinition in § 20 Abs. 1 WEG ausschließlich Maßnahmen beschreibt, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen.453)

Inhaltlich zielt § 13 Abs. 2 WEG aber auf die gleichen Maßnahmen ab.454)

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