Checkliste: Gerichtliche Beschlussanfechtung |
I. |
Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht für Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG mit § 23 Nr. 2c GVG |
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II. |
Örtliche Zuständigkeit Gericht, in dessen Bezirk Grundstück belegen ist (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG) |
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III. |
Richtiger Beklagter: die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG, vertreten durch den Verwalter nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG Auch dann, wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft
mit eigener Beschlusskompetenz angefochten wird (BGH, Urt. v. 11.11.2011 - Die übrigen Wohnungseigentümer vertreten gemeinschaftlich bei verwalterlosen Gemeinschaften die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Urt. v. 16.09.2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577, Rdnr. 7). |
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IV. |
Klageerhebungsfrist: ein Monat (§ 45 Satz 1 WEG) Fristbeginn: Beschlussfassung (Achtung: Für Beschlüsse nach Mitternacht läuft damit eine neue Frist!) Hinweis: erfolgt binnen zwei Wochen keine Rückmeldung des Gerichts (Mitteilung des Aktenzeichens) dringend bei Gericht nachfragen, um möglichen berechtigten Einwand der Beklagtenseite zur "Zustellung demnächst" zu vermeiden - andernfalls gilt die Anfechtungsklage als nicht fristgerecht erhoben und wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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1. |
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