Checkliste: Handlungsbedarf durch das WEMoG |
1. |
Werden gefasste Beschlüsse durch die gesetzliche Änderung nichtig (vgl. § 21 Abs. 7 WEG a.F., siehe Rdnr. 20.101)? |
|
2. |
Sind Vereinbarungen nach § 48 Abs. 1 WEG einzutragen (siehe Rdnr. 20. 31)? |
|
3. |
Kann die Eintragung erfolgen, oder muss ein nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG einzutragender Altbeschluss erneut gefasst werden, weil die in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe Rdnr. 20.34)? |
|
4. |
Wurde die Gemeinschaftsordnung dahingehend überprüft, ob Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderungen getroffen wurden, aufgrund von § 47 WEG obsolet sind? |
|
5. |
Erfolgte eine neue Darstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG, siehe Rdnr. 10.156 ff.)? |
|
6. |
Erfolgte eine neue Darstellung des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG, siehe Rdnr. 10.3 ff.)? |
|
7. |
Besteht für eine ohne vorherigen Beschluss bereits
fertig gestellte bauliche Veränderung ein Anspruch gem. § 1004
Abs. 1 BGB auf Beseitigung (offengelassen BGH, Urt. v. 17.03.2023 - V ZR
140/22, ZWE 2023, |
|
8. |
Erfolgte Vorbereitung der neuen Darstellung des Vermögensberichts (siehe Rdnr. 10.381 ff.)? |
|
9. |
Besteht Anlass, die Kompetenz des Verwalters einzuschränken oder zu erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG)? |
|
10. |
Wurden Regelungen im Verwaltervertrag durch die Neuregelung des WEMoG unwirksam? |
|
11. |
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|