Checkliste: Handlungsbedarf durch das WEMoG

Checkliste: Handlungsbedarf durch das WEMoG

 

 1.

Werden gefasste Beschlüsse durch die gesetzliche Änderung nichtig (vgl. § 21 Abs. 7 WEG a.F., siehe Rdnr. 20.101)?

 2.

Sind Vereinbarungen nach § 48 Abs. 1 WEG einzutragen (siehe Rdnr. 20. 31)?

 3.

Kann die Eintragung erfolgen, oder muss ein nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG einzutragender Altbeschluss erneut gefasst werden, weil die in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe Rdnr. 20.34)?

 4.

Wurde die Gemeinschaftsordnung dahingehend überprüft, ob Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderungen getroffen wurden, aufgrund von § 47 WEG obsolet sind?

 5.

Erfolgte eine neue Darstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG, siehe Rdnr. 10.156 ff.)?

 6.

Erfolgte eine neue Darstellung des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG, siehe Rdnr. 10.3 ff.)?

 7.

Besteht für eine ohne vorherigen Beschluss bereits fertig gestellte bauliche Veränderung ein Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung (offengelassen BGH, Urt. v. 17.03.2023 - V ZR 140/22, ZWE 2023, 21, Rdnr. 29)?

 8.

Erfolgte Vorbereitung der neuen Darstellung des Vermögensberichts (siehe Rdnr. 10.381 ff.)?

 9.

Besteht Anlass, die Kompetenz des Verwalters einzuschränken oder zu erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG)?

10.

Wurden Regelungen im Verwaltervertrag durch die Neuregelung des WEMoG unwirksam?

11.