Autor: Spreng |
Wohnungseigentümer sind als natürliche Personen rechts- und damit parteifähig. Die Prozessfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer ist i.d.R. unproblematisch, da sie regelmäßig unbeschränkt geschäftsfähig sind. Soweit ein Wohnungseigentümer nicht uneingeschränkt geschäftsfähig ist, handelt für ihn sein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer). Wohnungseigentümer kann auch eine juristische Person sein. Für sie handelt ihr vertretungsberechtigtes Organ.
Die Bezeichnung einzelner Wohnungseigentümer in der Klage folgt den allgemeinen Regeln nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO. Weggefallen ist § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F., der die Bezeichnung einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern in der Klage in Abweichung vom Normalprozess erleichterte (vgl. näher Rdnr. 15.148).
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