OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2009
I-24 U 30/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 69/08

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung der Unentgeltlichkeit der Überlassung von Räumen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen I-24 U 30/09

DRsp Nr. 2010/3760

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung der Unentgeltlichkeit der Überlassung von Räumen

Wer ein Entgelt für die Nutzung von Räumen fordert, hat darzulegen und zu beweisen, dass diese (hier: auf der Grundlage eines Untermietvertrages) entgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 03. November 2009 geplante Senatstermin entfällt

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Mietzahlung für die Zeit von Januar bis Juni 2004 gerichtete Klage (6 Mon x 1.304,82 €/Mon = 7.828,92 € nebst Zinsen zu Recht mangels eines feststellbaren Vertragsverhältnisses zwischen den inzwischen insolventen Schuldnerinnen abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.