BGH - Urteil vom 19.12.2018
VIII ZR 254/17
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 556 Abs. 1 S. 3; BGB § 556 Abs. 2 S. 2; BGB § 556 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BetrKV § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 215
MietRB 2019, 68
NJW-RR 2019, 721
NZM 2019, 253
ZMR 2019, 328
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 122 C 50/17
LG Berlin, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 196/17

Darstellen einer in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesenen Verwaltungskostenpauschale als eine zum Nachteil des Mieters abweichende und unwirksame Vereinbarung; Pauschale als ein Teil der Grundmiete (Nettomiete)

BGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 254/17

DRsp Nr. 2019/1248

Darstellen einer in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesenen Verwaltungskostenpauschale als eine zum Nachteil des Mieters abweichende und unwirksame Vereinbarung; Pauschale als ein Teil der Grundmiete (Nettomiete)

Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 556 Abs. 1 S. 3; BGB § 556 Abs. 2 S. 2; BGB § 556 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BetrKV § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist seit Juli 2015 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Mietvertrag enthält unter anderem auszugsweise folgende Regelungen: