Autor: Moersch |
Immer mehr Wohnungseigentümer geraten infolge finanzieller Belastungen in eine wirtschaftliche Krise, die zunehmend in eine Insolvenz mündet. Die Ursachen können u.a. in Einkommensausfällen des selbst nutzenden Eigentümers und der damit verbundenen finanziellen Einschränkung, im Ausfall der Mietzahlungen bei einer vermieteten Eigentumswohnung, was meist zur Nichtbegleichung der Kreditraten führt, sowie in fehlgeschlagenen Steuerersparnismodellen liegen. Als unauflöslicher Gemeinschaftsverband sind davon auch unmittelbar die restlichen Wohnungseigentümer berührt, wobei Kettenreaktionen als Folge einer Insolvenz nicht ausbleiben. Nach Auffassung des BGH1) ist ein Verzicht auf das Wohnungseigentum analog § 928 BGB nicht möglich.
Obwohl gewichtige Argumente für eine Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gesprochen hätten, hatte der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 WEG 2) geregelt, dass ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen nicht stattfindet. Dabei ist es auch nach den Änderungen durch das WEMoG im neuen § 9a Abs. 5 WEG geblieben.
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