BayObLG - Beschluß vom 11.11.1993
2Z BR 98/93
Normen:
FGG § 20 a, § 27 ; WEG § 48 Abs. 1 ;

Deklaratorische gerichtliche Erledigterklärung nach vorheriger übereinstimmender Erledigterklärung durch die Beteiligten

BayObLG, Beschluß vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 98/93

DRsp Nr. 1994/1776

Deklaratorische gerichtliche Erledigterklärung nach vorheriger übereinstimmender Erledigterklärung durch die Beteiligten

»1. Stellt das Amtsgericht nach übereinstimmender Erledigterklärung in seiner Entscheidung fest, daß die Hauptsache erledigt sei, so hat dieser Ausspruch nur deklaratorische Bedeutung. Es handelt sich nicht um eine »Entscheidung in der Hauptsache«, so daß die Kostenentscheidung für sich angefochten werden kann.2. Von einer übereinstimmenden Erledigterklärung ist in der Regel schon dann auszugehen, wenn der Antragsgegner der Erklärung des Antragstellers nicht widersprochen hat.3. Unter einer gerichtlichen Entscheidung, die zur Erhöhung der Verfahrensgebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr führt, ist nur eine Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen. Da im Fall der übereinstimmenden Erledigterklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, verbleibt es bei einer Verfahrensgebühr. Die isolierte Kostenentscheidung ist durch diese Gebühr abgegolten (Aufgabe von BayObLGZ 1987, 381/389).«

Normenkette:

FGG § 20 a, § 27 ; WEG § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.