Autoren: Emmert/Dietrich |
In § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist nur noch von dem Anspruch auf ordnungsmäßige "Erhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums die Rede. Diese kann der einzelne Eigentümer im Rahmen seines allgemeinen Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung nach § 18 Abs. 2 WEG geltend machen. Deshalb hat das WEMoG in § 13 Abs. 2 WEG die Erhaltung als Oberbegriff für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung eingeführt, der in den nachfolgenden Vorschriften nur noch synonym verwendet wird.1) Dies gilt auch im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG genannte Erhaltungsrücklage.2)
Der Gesetzgeber hat insoweit die Begriffe unter den neuen Oberbegriff der Erhaltung zusammengefasst, "da eine Differenzierung zwischen beiden Begriffen weder sinnvoll noch notwendig ist".3) Bereits vor Inkrafttreten des WEMoG war anerkannt, dass die Einordnung einer Maßnahme als Instandhaltung oder Instandsetzung regelmäßig praktisch nicht bedeutsam war, da beide Maßnahmen in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F. als zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehörend von Gesetzgeber und Rechtsprechung gleichwertig behandelt wurden.4)
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