C. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

Autor: Spreng

I. Unterschiede zwischen § 43 WEG und § 43 WEG a.F.

15.11

Die Klage ist an dem zuständigen Gericht zu erheben, bedarf die Streitigkeit einer gerichtlichen Klärung. Zu prüfen ist die sachliche, die örtliche und ggf. die internationale Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts. Für wohnungseigentumsrechtliche Verfahren enthalten § 43 WEG bedeutsame Regelungen der örtlichen und § 23 Nr. 2c GVG eine wichtige Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Für die in § 43 Abs. 2 WEG aufgezählten "Binnenstreitigkeiten" ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Interesse der Prozessökonomie werden Sach- und Ortskunde sowie die räumliche Nähe des Gerichts am Ort der Wohnanlage genutzt. Die internationale Zuständigkeit folgt der örtlichen Zuständigkeit, es sei denn, es sind spezielle Normen zu beachten. Nach § 281 ZPO kann der Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen werden, falls die Klage versehentlich bei einem unzuständigen Gericht erhoben worden ist (näher dazu Rdnr. 15.63). Nach § 36 ZPO ist es möglich, das zuständige Gericht zu bestimmen (näher dazu Rdnr. 15.65).

15.12

§ 43 WEG wurde durch das WEMoG neu gefasst. Der Anwendungsbereich der Norm wurde erweitert. Gleichwohl bleiben - jedenfalls teilweise - die zu § 43 WEG a.F. entwickelten Auslegungskriterien anwendbar.

15.13