G. Zwangsverwaltung

Autor: Moersch

I. Anordnung und Wirkung

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Neben der Zwangsversteigerung (siehe dazu Rdnr. 17.162  ff.) wird häufig die Zwangsverwaltung als Zwangsvollstreckungsmöglichkeit in das unbewegliche Vermögen von einem persönlichen oder dinglichen Gläubiger beantragt. Die Zwangsverwaltung dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen der der Zwangsverwaltung unterworfenen Sache und nicht aus der Substanz selbst. Die Eigentümerstellung wird durch das Verfahren nicht berührt.182)

Sowohl die Zwangsverwaltung als auch die Zwangsversteigerung können nach § 866  Abs. 2 ZPO nebeneinander beantragt, angeordnet und durchgeführt werden.

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Sofern ein lediglich werdender Wohnungseigentümer Hausgeld schuldet, kann der Verband der Wohnungseigentümer die Zwangsverwaltung nicht beantragen, weil es an einem im Grundbuch eingetragenen Recht fehlt, das gem. § 147 ZVG Voraussetzung einer Zwangsverwaltung gegen den nur eigenbesitzenden, aber noch nicht als Eigentümer eingetragenen Schuldner ist. Eine erweiternde analoge Anwendung der Norm ist ausgeschlossen.183)

Die Anordnung einer Zwangsverwaltung ist bei fehlender Herausgabebereitschaft des werdenden Eigentümers unzulässig.184)

1. Anordnungsbeschluss

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