B. Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsansprüchen

Autor: Moersch

I. Zahlungsansprüche

17.22

Als Zahlungsansprüche kommen beispielsweise Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer auf Zahlung von Hausgeld in Betracht, seien es beschlossene Vorauszahlungen, seien es Sonderumlagen oder eine Abrechnungsspitze nach beschlossener Jahresabrechnung. Erst durch den Eigentümerbeschluss über Vorschüsse, etwaige nachschüsse oder die Sonderumlage werden die Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt und können gerichtlich durchgesetzt werden.35)

Beitragsrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung i.S.d. § 28 Abs. 3 WEG.36) Ein entsprechender Beschluss ist insoweit nichtig und kann daher auch nicht mit Erfolg Grundlage einer Klage sein.

35)

Schmidt, ZWE 2012, 341, 347, zur Pfändung von Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

36)

BGH, Urt. v. 09.03.2012 - V ZR 147/11, WuM 2012, 400.

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Gegenstände (Mobiliarvollstreckung)

1. Vollstreckungsorgan

17.23