KG - Beschluss vom 17.11.2014
8 U 114/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 19/14

Dringlichkeit hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung auf Erfüllung der Betriebspflicht für gemietete Gewerberäume

KG, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 8 U 114/14

DRsp Nr. 2014/18704

Dringlichkeit hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung auf Erfüllung der Betriebspflicht für gemietete Gewerberäume

Führt der Mieter von Gewerberäumen nach dem Erlass einer gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung - entgegen seiner zuvor erfolgten Ankündigung - den Betrieb fort und erklärt er darüber hinaus, den Betrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Betriebspflicht und über die Wirksamkeit der Kündigung fortsetzen zu wollen, ist der Verfügungsgrund mangels Dringlichkeit entfallen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

3. Der Streitwert der ersten Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 7. März 2014 ebenfalls auf 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 935;

Gründe: