OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2009
I-3 Wx 128/09
Normen:
BGB § 1004; FGG § 12; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308;
Fundstellen:
MietRB 2010, 78
ZMR 2010, 386
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 618/08
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 200/06 WEG

Duldung und Vornahme des Rückbaus einer Balkonanlage in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 128/09

DRsp Nr. 2009/27362

Duldung und Vornahme des Rückbaus einer Balkonanlage in einer Wohnungseigentumsanlage

1. Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht. 2. Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Wert:

2. Rechtszug: 6.000,- Euro

3. Rechtszug: 4.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 1004; FGG § 12; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3 ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 2, die 2002 als Bauträgerin das 1902 errichtete Wohngebäude erwarb, in 11 Eigentumseinheiten aufteilte und modernisierte.