BGH - Beschluss vom 21.11.2017
VIII ZR 28/17
Normen:
BGB § 555b Nr. 4 -5; BGB § 555d Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 80
NJW 2018, 1008
NZM 2018, 226
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 43/16
LG Berlin, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 276/16

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch den Mieter; Grundlegende Veränderung des Charakters der Mietsache im Fall ihrer Durchführung; Veränderung des Grundrisses als Folge der Modernisierung

BGH, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 28/17

DRsp Nr. 2017/17797

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch den Mieter; Grundlegende Veränderung des Charakters der Mietsache im Fall ihrer Durchführung; Veränderung des Grundrisses als Folge der Modernisierung

Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723 unter II 3 [zu § 541a Abs. 2 BGB aF]).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 22.000 €

Normenkette:

BGB § 555b Nr. 4 -5; BGB § 555d Abs. 1;

Gründe

I.