SchlHOLG - Urteil vom 15.11.2013
1 U 128/13
Normen:
BGB § 541; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 82/13

Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters einer Gewerbefläche auf Unterlassen des vertragswidrigen Gebrauchs

SchlHOLG, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 1 U 128/13

DRsp Nr. 2014/1469

Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters einer Gewerbefläche auf Unterlassen des vertragswidrigen Gebrauchs

Der Vermieter einer Gewerbefläche kann gem. § 541 BGB bestehende Ansprüche auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs (hier: anderer Geschäftszweck als mietvertraglich vereinbart) nur dann im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm von Seiten anderer Mieter aufgrund vereinbarten Konkurrenzschutzes Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche konkret drohen.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 18. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck (17 O 82/13) wie folgt geändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in beiden Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 541; ZPO § 935;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Verfügungsbeklagten das Verbot einer bestimmten Nutzung einer von dem Verfügungsbeklagten angemieteten Ladenfläche.