Autor: Moersch |
Bei der Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen geht es beispielsweise um Verwalterunterlagen (siehe Rdnr. 17.46 f.), den Wohnungsschlüssel der Wohnungseigentumsanlage oder um die Einräumung von Mitbesitz am Gemeinschaftseigentum. Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren oder den Zähler zu entfernen, stellt keine Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.165)
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