BayObLG - Beschluss vom 15.12.2004
2Z BR 203/04
Normen:
BGB § 260 Abs. 2 ; ZPO § 889 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 319
ZfIR 2005, 436
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 948/02
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen II 34/01

Eidesstattliche Versicherung des früheren Verwalters aufgrund Stufenantrags

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 203/04

DRsp Nr. 2005/2239

Eidesstattliche Versicherung des früheren Verwalters aufgrund Stufenantrags

»1. Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwalterunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.2. Das über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entscheidende Gericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung genau festzulegen. Dabei kann eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ausreichend sein.«

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 2 ; ZPO § 889 ; WEG § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war bis zum 31.12.1999 deren Verwalterin.