Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt (§§ 93a Abs. 2, 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Grundrechtsverletzung.
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