BVerfG - Beschluß vom 26.11.1997
1 BvR 1698/95
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 117a
WuM 1999, 381
Vorinstanzen:
I. AG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.01.1994 - 33 C 1708/92 - 67,
LG Frankfurt/Main, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 111/94

Eigenbedarf; Hindernis für Nutzungswunsch; Alternativwohnung

BVerfG, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1698/95

DRsp Nr. 1999/9042

Eigenbedarf; Hindernis für Nutzungswunsch; Alternativwohnung

1. Kündigt der Vermieter, der zwei Wohnungen zusammenlegen will, so kann sein Eigenbedarf für die eine Wohnung nicht mit der Begründung verneint werden, daß hinsichtlich der anderen Wohnung ein anhängiger Räumungsrechtsstreit noch nicht zu seinen Gunsten entschieden ist.2. Die vom OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, HdM Nr. 43) angenommene Anbietpflicht des Vermieters gegenüber dem gekündigten Mieter bezüglich einer vergleichbaren Wohnung im selben Hause ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt (§§ 93a Abs. 2, 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Grundrechtsverletzung.