BFH - Urteil vom 11.12.2001
VI R 5/00
Normen:
EStG (1996) § 32 Abs. 4 S. 2, 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 345
BFH/NV 2002, 437
BFHE 197, 408
BStBl II 2002, 205
DB 2002, 670
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes: Zu- und Abflussprinzip

BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI R 5/00

DRsp Nr. 2002/1776

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes: Zu- und Abflussprinzip

»1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres. 2. Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate).«

Normenkette:

EStG (1996) § 32 Abs. 4 S. 2, 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen 1971 geborenen Sohn (S), der als gelernter Bauzeichner ab 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb für die Fertigung von Bauzeichnungen erzielte, ab Februar 1996 Kindergeld, weil S ab diesem Monat eine Fachschule für Bautechnik in A besuchte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 1998 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Familienkasse des Arbeitsamts X --Familienkasse--) die Kindergeldfestsetzung für Februar bis Dezember 1996 auf, nachdem er von folgenden Einkünften und Bezügen des S Kenntnis genommen hatte: