BGH - Urteil vom 10.12.2021
V ZR 32/21
Normen:
BGB § 684 S. 1; BGB § 812; WEG § 18 Abs. 2; WEG a.F. § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2022, 627
MietRB 2022, 137
NJW 2022, 2397
NZM 2022, 337
ZMR 2022, 480
ZfBR 2022, 439
Vorinstanzen:
AG Achim, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 312/18
LG Lüneburg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 36/20

Eigenmächtige Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durch den WEG-Verwalter; Ersatzanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht

BGH, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen V ZR 32/21

DRsp Nr. 2022/5288

Eigenmächtige Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durch den WEG -Verwalter; Ersatzanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht

Dem WEG -Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187).

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2021 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 684 S. 1; BGB § 812; WEG § 18 Abs. 2; WEG a.F. § 21 Abs. 4;

Tatbestand