Auf die Revision wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2021 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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