BayObLG - Beschluss vom 23.12.2002
2Z BR 89/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4 und 5 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 73
BayObLGZ 2002, 422
NZM 2003, 204
OLGReport-BayObLG 2003, 97
ZMR 2003, 282
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4107/01
AG Laufen UR II 2/99 WEG,

Eigentümerbeschluss zur Haftungsbeschränkung zugunsten des Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 89/02

DRsp Nr. 2003/2673

Eigentümerbeschluss zur Haftungsbeschränkung zugunsten des Verwalters

»1. Der in der Einberufung zur Eigentümerversammlung mit "Erklärungen zum Verwaltervertrag (Haftung)" bezeichnete Gegenstand genügt für eine Beschlussfassung zur zeitlichen und betragsmäßigen Einschränkung der Verwalterhaftung. 2. Die Ordnungsmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme ist am Gemeinschaftsinteresse, also an der Nützlichkeit der Maßnahme für die Gemeinschaft, zu messen. Es widerspricht deshalb regelmäßig den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer ohne adäquate Gegenleistung die Ergänzung eines laufenden Verwaltervertrags um eine Haftungsbeschränkungsklausel zugunsten des Verwalters beschließen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4 und 5 § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 29 Wohn- und Geschäftseinheiten sowie einer Tiefgarage besteht. Die Anlage wird von der weiteren Beteiligten entgeltlich verwaltet. Bestellt wurde die weitere Beteiligte von der teilenden Eigentümerin. Der 1996 abgeschlossene Verwaltervertrag enthielt keine Regelung zur Haftungsbeschränkung und zur Verkürzung von Verjährungsfristen.