OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2000
15 W 109/00
Normen:
WEG § 24 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 64
NJW-RR 2001, 516
OLGReport-Hamm 2001, 207
ZMR 2001, 383
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 269/99
AG Bielefeld - 3 II (WEG) 11/99,

Eigentümerversammlung in Wohnwagen des Verwalters - Zumutbarkeit - Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr - Eignung des Verwalters

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 15 W 109/00

DRsp Nr. 2001/9360

Eigentümerversammlung in Wohnwagen des Verwalters - Zumutbarkeit - Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr - Eignung des Verwalters

»1. Eine Eigentümerversammlung in einem Wohnwagen des Verwalters kann für einzelne Wohnungseigentümer unzumutbar sein, wenn zwischen ihnen und dem Verwalter gespannte zwischenmenschliche Beziehungen bestehen.2. Soll eine Wohnungseigentümerversammlung zwischen Weihnachten und Neujahr stattfinden, ist auf das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer, in dieser Zeit ihre Angehörigen zu besuchen, besondere Rücksicht zu nehmen.3. Ein Verwalter der gegen diese Grundsätze verstößt, kann sich als ungeeignet erweisen.«

Normenkette:

WEG § 24 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) begründeten durch Teilungserklärung vom 3.4.1984 die eingangs genannte Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld, die aus 3 Wohneinheiten besteht. Verwalter wurde ihr Vater, vier Beteiligte zu 4). Im Jahre 1985 erwarben die Beteiligten zu 1) die im Dachgeschoß gelegene Wohneinheit. Eigentümer der beiden anderen Wohneinheiten sind die Beteiligten zu 2) und 3). Die Erdgeschosswohnung bewohnen der Beteiligte zu 4) und seine Ehefrau, der der Nießbrauch an den Wohnungen ihrer Kinder Zusteht und die im Innenverhältnis die Lasten und Kosten dieser Wohnungen zu tragen hat.