I.
Die Beteiligten zu 2) und 3) begründeten durch Teilungserklärung vom 3.4.1984 die eingangs genannte Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld, die aus 3 Wohneinheiten besteht. Verwalter wurde ihr Vater, vier Beteiligte zu 4). Im Jahre 1985 erwarben die Beteiligten zu 1) die im Dachgeschoß gelegene Wohneinheit. Eigentümer der beiden anderen Wohneinheiten sind die Beteiligten zu 2) und 3). Die Erdgeschosswohnung bewohnen der Beteiligte zu 4) und seine Ehefrau, der der Nießbrauch an den Wohnungen ihrer Kinder Zusteht und die im Innenverhältnis die Lasten und Kosten dieser Wohnungen zu tragen hat.
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