LG Karlsruhe - Urteil vom 09.11.1990
9 S 333/90
Normen:
BGB § 571 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 48
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe Urteil vom 06.04.1990 - 4 C 539/89 -,

Eigentumserwerb des Vermieters; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

LG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 9 S 333/90

DRsp Nr. 2001/10184

Eigentumserwerb des Vermieters; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

1. Der Erwerber eines Grundstücks tritt erst mit Umschreibung des Eigentums im Grundbuch in die Stellung des Vermieters ein. 2. Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn die benannten Vergleichswohnungen nicht identifizierbar sind.

Normenkette:

BGB § 571 ; MHG § 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten nicht Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG verlangen. Ein wirksames Erhöhungsverlangen des Klägers liegt nicht vor.

a) Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 11.05.1989 war der Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und demnach noch nicht gemäß § 571 BGB Vermieter geworden; er war deshalb auch nicht berechtigt, eine Mieterhöhung zu verlangen. Im Übrigen enthält das Schreiben vom 11.05.1989 nicht das Verlangen auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern lediglich die Erklärung, der Mietzins werde ab 01.06.1989 auf DM 689,00 zuzüglich Nebenkosten festgesetzt. Das Schreiben lässt nicht erkennen, dass vom Empfänger die Zustimmung zu einer Mietfestsetzung der Miete erwartet wird.