BGH - Urteil vom 17.12.2008
VIII ZR 13/08
Normen:
BGB § 273; BGB § 535; BGB § 577 Abs. 1; ZVG § 152;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 383
MDR 2009, 373
MietRB 2009, 134
NJW 2009, 1076
NZM 2009, 151
WM 2009, 1000
WuM 2009, 127
ZMR 2009, 349
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 63/07
AG Dresden, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 141 C 3153/06

Eigentumsverschaffungsanspruch bei Eintritt des Mieters in Ausübung seines Vorkaufsrechts in den vom Vermieter geschlossenen Kaufvertrag über ein unter Zwangsverwaltung stehendes Mietobjekt; Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete; Rechtsstellung des Zwangsverwalters nach Beschlagnahme des Grundstücks

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 13/08

DRsp Nr. 2009/2920

Eigentumsverschaffungsanspruch bei Eintritt des Mieters in Ausübung seines Vorkaufsrechts in den vom Vermieter geschlossenen Kaufvertrag über ein unter Zwangsverwaltung stehendes Mietobjekt; Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete; Rechtsstellung des Zwangsverwalters nach Beschlagnahme des Grundstücks

Tritt der Mieter in Ausübung seines Vorkaufsrechts ( § 577 Abs. 1 BGB) in den vom Vermieter geschlossenen Kaufvertrag über ein unter Zwangsverwaltung stehendes Mietobjekt ein, so richtet sich der Eigentumsverschaffungsanspruch des Mieters aus diesem Kaufvertrag gegen den Vermieter und nicht gegen den Zwangsverwalter. Dem Mieter steht in einem solchen Fall gegenüber dem Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete ( § 535 BGB, § 152 ZVG) ein Zurückbehaltungsrecht wegen des gegen den Vermieter gerichteten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an der Mietwohnung nicht zu.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 535; BGB § 577 Abs. 1; ZVG § 152;

Tatbestand: