OLG Köln - Urteil vom 03.09.2021
6 U 81/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HGB § 75f; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 3/21

Eilrechtsschutz gegen die Abwerbung von ArbeitskräftenAuslegung eines Abwerbeverbots in einem Rahmenvertrag

OLG Köln, Urteil vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 81/21

DRsp Nr. 2021/16363

Eilrechtsschutz gegen die Abwerbung von Arbeitskräften Auslegung eines Abwerbeverbots in einem Rahmenvertrag

Tenor

Unter Abänderung des am 25.05.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 31 O 3/21, wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.02.2021, Az. 31 O 3/21, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; HGB § 75f; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der Abwerbung von Arbeitskräften zusteht und dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Die Antragstellerin erbringt für die A-Gruppe, der die Antragsgegnerin angehört, seit dem Jahr 2012 Call-Center-Dienstleistungen. Zu diesem Zweck haben die Parteien im Jahr 2012 einen "Rahmenvertrag für Service Center Dienstleistungen" miteinander geschlossen. Auf den als Anlage AS 1 eingereichten Vertrag wird Bezug genommen.