LG Aachen, vom 04.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 128/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 373/98
Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung; Verwalterwahl
OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 181/99
DRsp Nr. 2000/3439
Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung; Verwalterwahl
1. Versäumt es der Verwaltungsbeirat, einen Vorsitzenden zu bestellen, und rufen deshalb alle Mitglieder des Verwaltungsbeirates gemeinsam eine Wohnungseigentümerversammlung ein, so leiden die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nicht an einem Einberufungsmangel.2. Benennt ein Wohnungseigentümer in der Versammlung, die zur Verwalterwahl einberufen wurde und der ein ordnungsgemäß und umfänglich begründeter Wahlvorschlag vorliegt, eine weitere als Verwalter in Betracht kommende Firma, ohne sonstige Einzelheiten namhaft zu machen, liegt in dieser Benennung kein Antrag, über den förmlich abgestimmt werden müßte.