BayObLG - Beschluss vom 15.12.2004
2Z BR 163/04
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 318
WuM 2005, 148
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8491/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1/04

Einberufungsfrist für Eigentümerversammlung in dringenden Fällen

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 163/04

DRsp Nr. 2005/1186

Einberufungsfrist für Eigentümerversammlung in dringenden Fällen

»Den Wohnungseigentümern steht es frei, in der Gemeinschaftsordnung eine verbindliche Einberufungsfrist von zwei Wochen zu vereinbaren, die in dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden kann. Ob ein dringender Fall vorliegt, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1 bis 4 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 24.11.2003, die Antragstellerin zu 5 vom 1.1.2004 bis 31.12.2005 zur Verwalterin zu bestellen.

Mit Schreiben von Freitag, den 5.12.2003, zur Post gegeben am Montag, den 8.12.2003, lud die weitere Beteiligte zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 18.12.2003 ein. Der Beschlussgegenstand wurde in diesem Schreiben wie folgt bezeichnet:

Aufhebung des Beschlusses ... der Eigentümerversammlung vom 24.11.2003.

Wiederbestellung der (= die weitere Beteiligte) zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.