LAG Köln - Urteil vom 24.02.2021
11 Sa 555/20
Normen:
TVöD/VKA § 2 Abs. 2; TVöD/VKA § 14; BGB § 126; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 398/20

Eingruppierungsklage im öffentlichen DienstKeine Eingruppierungshandlung aufgrund der TarifautomatikDeklaratorischer Charakter des Schriftformerfordernisses in § 2 TVöD/VKA

LAG Köln, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 555/20

DRsp Nr. 2022/2463

Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst Keine Eingruppierungshandlung aufgrund der Tarifautomatik Deklaratorischer Charakter des Schriftformerfordernisses in § 2 TVöD/VKA

1. Aufgrund der Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA bedarf es keiner Eingruppierungshandlung. 2. Das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers kann redlicherweise so verstanden werden, dass es als Einvernehmen mit der dauerhaften Übertragung einer Tätigkeit - hier der örtlichen Bauüberwachung im Bereich Brückensanierung - zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen ist. 3. Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA hat nur deklaratorischen Charakter.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2020 - 18 Ca 398/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 2 Abs. 2; TVöD/VKA § 14; BGB § 126; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Eingruppierung.