BGH - Urteil vom 07.05.2008
XII ZR 69/06
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 891
BGHZ 176, 301
JR 2009, 375
MDR 2008, 851
MietR 2008, 230
MietR 2008, 269
NJW 2008, 2178
NZM 2008, 482
WM 2008, 1172
ZMR 2008, 704
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 174/04
LG Limburg, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 126/03

Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder Mieters

BGH, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen XII ZR 69/06

DRsp Nr. 2008/11740

Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder Mieters

»a) Das Schriftformgebot des § 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient die Schriftform des § 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.b) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand: