VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2015
8 S 1531/14
Normen:
LBO § 5 Abs. 4 Satz 3; LBO § 5 Abs. 6 Satz 1; LBO § 5 Abs. 7 Satz 2; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LBO § 118 Abs. 5 (F. 1964); OBS Reutlingen § 10; WürttBauO § 99 Abs. 3 (F. 1910);
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 534
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 229/13

Einhaltung von erforderlichen Abstandsflächentiefen der Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich Gebäudeabstandszum Angrenzergrundstück

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 8 S 1531/14

DRsp Nr. 2016/2288

Einhaltung von erforderlichen Abstandsflächentiefen der Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich Gebäudeabstandszum Angrenzergrundstück

Bauteile und Wände, die nicht unter die Privilegierung des § 5 Abs. 6 LBO fallen, bilden eigenständige Wandabschnitte, für die - isoliert - die erforderlichen Abstandsflächentiefen einzuhalten sind. Die Länge dieser Wandabschnitte im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO ist ebenso isoliert zu bestimmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juli 2014 - 1 K 229/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBO § 5 Abs. 4 Satz 3; LBO § 5 Abs. 6 Satz 1; LBO § 5 Abs. 7 Satz 2; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LBO § 118 Abs. 5 (F. 1964); OBS Reutlingen § 10; WürttBauO § 99 Abs. 3 (F. 1910);

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zurückweisung seiner Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.