BayObLG - Beschluß vom 20.10.1994
2Z BR 92/94
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 651
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Einholung mehrerer Angebote vor Vergabe eines Auftrags zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 92/94

DRsp Nr. 1995/1216

Einholung mehrerer Angebote vor Vergabe eines Auftrags zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

» Die Vergabe eines Auftrags zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums setzt in der Regel voraus, daß der Verwalter zuvor mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt hat, wobei nicht notwendig das billigste Vorrang hat.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehören siebeneinhalb Wohnungen der aus sechs Häusern bestehenden Wohnanlage. Diese wurde in den Jahren 1925 bis 1935 errichtet; sie ist dringend renovierungsbedürftig.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 11.12.1990, die Sanierung des Anwesens nach dem technischen Konzept des Ingenieurbüros Sch. durchzuführen. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig (vgl. Senatsbeschluß vom 24.6.1993, WuM 1993, 707). Der Sanierungsvorschlag bezieht sich im wesentlichen auf das Dach, den Außenverputz und die Fenster der Häuser; die erforderlichen Kosten wurden zunächst auf 4, 3 Mio. DM und dann auf 3, 059 Mio. DM veranschlagt.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 14.7.1993 u.a.:

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