FG Hamburg - Urteil vom 28.12.2004
III 252/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Einkommensteuerrecht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 28.12.2004 - Aktenzeichen III 252/01

DRsp Nr. 2005/4375

Einkommensteuerrecht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Pachtzinsen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die dazugehörigen Rechtsverfolgungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind eine Erbengemeinschaft. Sie sind Eigentümer von in Hamburg gelegenen Grundstücken, die als Kleingartenanlage genutzt wurden.

Für das Streitjahr (1998) reichten sie eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein und erklärten darin einen Verlust von 14.244,46 DM. Dieser Betrag setzte sich im Wesentlichen zusammen aus a. einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. A, der die Klägerinnen in einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof vertreten hatte, dessen Streitgegenstand Pachtzahlungen aus den von den Klägerinnen geerbten Grundstücken bildeten, in Höhe von 6.493,10 DM b. Kosten für die Räumung des Grundstücks, das die Mieter ungeräumt verlassen hatten, in Höhe von 7.712,84 DM c. einer Rechnung der Landeshauptkasse in Höhe von 600 DM.